Die Deutsche Gesetzgebung

§ 1 Mißbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken

Gesetz zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz – ESchG)

  1. Einer Frau einen Embryo vor Abschluß seiner Einnistung in der Gebärmutter entnimmt, um diesen auf eine andere Frau zu übertragen oder ihn für einen nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck zu verwenden, oder.
  2. Es unternimmt, bei einer Frau, welche bereit ist, ihr Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen (Ersatzmutter), eine künstliche Befruchtung durchzuführen oder auf sie einen menschlichen Embryo zu übertragen.

2)  Ebenso wird bestraft, wer

  1. künstlich bewirkt, daß eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle eindringt, oder.
  2. eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle künstlich verbringt.

Ausführlicher: http://www.gesetze-im-internet.de/eschg/BJNR027460990.html

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