Die Gesetzgebung der Ukraine

Die Ukraine ist eines der wenigen Weltländer, wo die Anwendung der Mehrheit der reproduktiven Technologien, unter anderem Ersatzmutterschaft und Spendewesen, völlig gesetzlich ist. In dieser Hinsicht haben sich ukrainische Gesetzgeber viel progressiver als Mehrzahl ihrer europäischen Kollegen erwiesen.

Juristische Aspekte der Ersatzmutterschaft in der Ukraine reglementieren:

Familiengesetzbuch der Ukraine reguliert mit dem Artikel 123 (in der Gesetzesfassung № 524-V von 22.12.2006) die Bestimmung der Herkunft des Kindes, das infolge der Anwendung der reproduktiven Hilfstechnologien geboren ist:

Punkt 1. Im Falle der Geburt von der Frau des Kindes, das infolge der Anwendung der reproduktiven Hilfstechnologien, die nach der schriftlichen Zustimmung ihres Mannes verwirklicht sind, gezeugt ist, und er wird als Vater dieses Kindes anerkannt.

Punkt 2. Im Falle der Übertragung in den Organismus anderer Frau des Embryos des Menschen, der vom Ehepaar (der Mann und die Frau) infolge der Anwendung der reproduktiven Hilfstechnologien gezeugt ist,  sind die Eheleute als Eltern dieses Kindes anerkannt.

Punkt 3. Die Eheleute werden als Eltern des Kindes anerkannt, das von der Ehefrau nach der Übertragung in ihren Organismus des Embryos des Menschen geboren ist, der von ihrem Mann und anderer Frau infolge der Anwendung der reproduktiven Hilfstechnologien gezeugt ist.

Artikel 48 des ukrainischen Gesetzes «Die Grundlagen der Gesetzgebung der Ukraine über den Gesundheitsschutz» (in der Gesetzesfassung vom 12. Februar 2008 № 121-VI) zeigt auf die Bedingungen der Durchführung der künstlichen Befruchtung:

Artikel 48: Künstliche Befruchtung und Implantation des Embryos

Die Anwendung der künstlichen Befruchtung und die Implantation des Embryos verwirklichen sich laut den Bedingungen und der Ordnung, die von dem Gesundheitsministerium der Ukraine bestimmt werden, nach den medizinischen Angaben der volljährigen Frau, in bezug auf die solche Handlung durchgeführt wird, unter der Bedingung, dass es eine schriftliche Zustimmung der Eheleute gibt und es um die Versorgung der Anonymität des Spenders und die Bewahrung der ärztlichen Schweigepflicht geht.

Die Ordnung der Papierausfertigung des geborenen Kindes wird von dem Befehl des Justizministeriums der Ukraine № 140/5 von 18.11.2003  «Über die Eintragung der Veränderungen und der Ergänzungen in die Regeln der Registrierung der Akte des Personenstandes in der Ukraine» reguliert:

Punkt 2.2.  Im Falle der Geburt des Kindes von der Frau, der ein Embryo implantiert war, der von den Eheleuten gezeugt war, wird die Registrierung der Geburt nach der Eingabe der Eheleute durchgeführt, die auf die Implantation eingegangen sind. In diesem Fall wird gleichzeitig mit dem Dokument, das die Tatsache der Geburt des Kindes von dieser Frau bestätigt, ihre vom Notar bezeugte schriftliche Zustimmung auf die Anerkennung der Eheleute als Eltern dieses Kindes eingereicht. Dabei wird in der Spalte «Für Notizen» entsprechende Aufzeichnung gemacht: «Die Mutter des Kindes ist laut der ärztlichen Bescheinigung über die Geburt der Form № 103/o-95 (z0266-95) die Bürgerin (der Familienname, der Name, der Vatersname)»

Zivilgesetzbuch der Ukraine (in der Gesetzesfassung vom 21. Januar 2010 № 1822-VI) bestimmt die Personen, die berechtigt sind, an den Programmen der reproduktiven Hilfstechnologien teilzunehmen:

Artikel 281: eine volljährige Frau oder ein volljähriger Mann ist nach den medizinischen Angaben auf die Durchführung der Heilprogramme der reproduktiven Hilfstechnologien in bezug auf sie/ihn laut der Ordnung und den Bedingungen, die von der Gesetzgebung bestimmt sind, berechtigt.

Befehl des Gesundheitsministeriums der Ukraine № 787 vom 09. September 2013 «Über die Behauptung der Instruktion über die Ordnung der Anwendung der reproduktiven Hilfstechnologien» reguliert die Ordnung der Anwendung der reproduktiven Methodiken.

Punkt 1.4. Durchführung der Prozedur der künstlichen Befruchtung verwirklicht sich in den akkreditierten medizinischen Institutionen.

Punkt 1.5. Patienten können die medizinische Institution für die Durchführung der reproduktiven Hilfstechnologien frei wählen.

Punkt 1.8. Reproduktive Hilfstechnologien werden nach den medizinischen Angaben nach schriftlich ausgefertigten, freiwilligen Zustimmungen der Patienten und nach der Eingabe des Patienten/der Patienten über die Anwendung der reproduktiven Hilfstechnologien verwendet.

Punkt 1.7. Eine volljährige Frau oder/und ein volljähriger Mann sind nach den medizinischen Angaben auf die Durchführung der Heilprogramme der reproduktiven Hilfstechnologien in bezug auf sie entsprechend dem Artikel 281 des Zivilgesetzbuches der Ukraine berechtigt.

Punkt 1.14. Medizinische Hilfeleistung nach den Methodiken der reproduktiven Hilfstechnologien wird unter den Bedingungen der Vertraulichkeit entsprechend dem Artikel 40 der Grundlagen der Gesetzgebung der Ukraine über das Gesundheitswesen gewährt.

Punkt 5.1. Übergabe der Gameten oder Embryonen ist eine Prozedur, in der die Spender nach schriftlich ausgefertigten freiwilligen Zustimmungen ihre Geschlechtszellen, - die Gameten (das Sperma, die Oozyten), oder die Embryonen für die Anwendung anderer Personen in der Sterilitätsbehandlung gewähren.

Die Embryosimplantation verwirklicht sich nach den medizinischen Angaben der volljährigen Frau, mit der solche Handlung durchgeführt wird, unter der Bedingung, dass es eine schriftliche Zustimmung der Patienten gibt und es um die Versorgung der Anonymität des Spenders und die Bewahrung der ärztlichen Schweigepflicht geht.

Punkt 5.4. Gametenspender können die Elternverpflichtungen bezüglich des zukünftigen Kindes nicht übernehmen.

Punkt 5.4. Oozytenspender können sein:

  • Bekannte weiblichen Geschlechts, Verwandte;
  • anonyme freiwillige Spender;
  • die Patientinnen der Programme der reproduktiven Hilfstechnologien, die nach schriftlich ausgefertigten freiwilligen Zustimmungen dem Empfänger einen Teil ihrer Oozyten gewähren.

Punkt 5.5. Forderungen zu den Oozytenspendern:

  • Eine Frau im Alter von 20 bis 32 Jahre alt;
  • Vorhandensein des geborenen gesunden Kindes;
  • Abwesenheit der negativen phänotypischen Erscheinungsformen;
  • befriedigende somatische Gesundheit;
  • Abwesenheit der Gegenanzeigen für die Teilnahme am Programm der Oozytenübergabe;
  • Abwesenheit der erblichen Erkrankungen;
  • Abwesenheit der schädlichen Gewohnheiten: Rauschgiftsucht, Alkoholismus, Toxikomanie.

Punkt 5.9. Liste der notwendigen Dokumente für die Verwirklichung der Oozytenübergabe:

  • Vertrag mit dem Oozytenspender über die bewusste, freiwillige, informierte schriftliche Zustimmung des Spenders auf die Teilnahme am Programm der Oozytenübergabe und die Durchführung der kontrollierten Stimulierung der Ovulation und der Punktion der Ovarien;
  • Eingabe, in der schriftliche Zustimmung des Mannes gewährt wird.

Punkt 6.4. Eine volljährige geschäftsfähige Frau kann unter der Bedingung, dass sie ihr eigenes gesundes Kind, ihre schriftlich ausgefertigte freiwillige Zustimmung und keine medizinischen Gegenanzeigen hat, Ersatzmutter sein.

Punkt 6.8. Falls die Eltern des Kindes, das von der Ersatzmutter geboren ist, ausländische Bürger sind, teilen sie die Adresse ihres zeitweiligen Aufenthaltes bis zur Papierausfertigung und zur Abfahrt aus dem Land für die Verwirklichung der Kranken- und Säuglingsfürsorge von den Fachkräften aus der Kinderheilkunde und der Beobachtung mit.

Punkt 6.9. Die Registrierung des Kindes, das mit Hilfe der reproduktiven Hilfstechnologien mit der Methode der Ersatzmutterschaft geboren ist, verwirklicht sich laut der Ordnung, die von der geltenden Gesetzgebung der Ukraine bei Vorhandensein  der Bescheinigung über genetische Verwandtschaft der Eltern (der Mutter oder des Vaters) mit der Leibesfrucht bestimmt ist.

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